Allgemeine Geschäftsbedingungen 

I. Allgemeines und Definitionen
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für zwischen dem Auftraggeber und Attoun auszuführende
Aufträge sind die nachfolgenden Bedingungen.
Vertragsabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a
BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) ausdrücklich vereinbart sind und von Attoun in
entsprechender Form bestätigt worden sind.
2. Bei Aufträgen mit Unternehmern (§ 14 BGB) gilt die Verdingungsordnung für
Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung. Bei
Aufträgen von Verbrauchern (§ 13) gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), soweit die Geltung der VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart ist.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder
andere schriftliche Unterlagen von Attoun dürfen aufgrund bestehender Urheberrechte
ohne Zustimmung durch Attoun weder vervielfältigt oder geändert noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese
Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an Attoun zurückzugeben.
2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für die Beschaffung öffentlich-
rechtlicher Genehmigungen sowie sonstiger notwendiger Genehmigungen
verantwortlich und hat diese auf Verlangen von Attoun nachzuweisen.
3. Angebote sind für Attoun 24 Tage verbindlich.
III. Preise
1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden außerhalb der Geschäftszeiten, samstags oder
an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss Attoun unentgeltlich zur
Verfügung gestellt,
3. Alle Preise gelten bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme und
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Wird die Montage aus Gründen, die Attoun nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die
dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme der Leistung sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Zahlungen sind auf
das Äußerste zu beschleunigen. Nach Verzugseintritt werden Verzugszinsen sowie
Mahnkosten berechnet.
2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.
Soweit die Abnahme der Leistung nicht schriftlich erfolgt, gilt die Abnahme als erfolgt, soweit
der Auftragnehmer die Werkleistung von Attoun in Betrieb nimmt (z.B. Heizung) und die
installierte Anlage 14 Tage mangelfrei funktioniert.
Bei Bauverträgen mit Verbrauchern (§§ 650 a, 13 BGB) gilt eine Leistung auch dann als
abgenommen, wenn Attoun dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine
angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht
innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
VI. Sachmängel -Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer
besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht
(z.B.“10jährige Haltbarkeitsgarantie“), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer
vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren in fünf Jahren ab Abnahme bei
Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-
,
Anbauarbeiten)
b) oder in Fällen umfangreicher Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
c) bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
d) nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
e) und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers (§ 13 BGB) verjähren in einem Jahr ab
Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-
,
Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-oder Umbauarbeiten an einem bereits
errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben, (z.B. Heizkesselaustausch).
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere
Verjährungsfrist zwingend vorsieht.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme
durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung, durch Verwendung und Einsatz von nicht
vorschriftsmäßigen Medien/Betriebsmaterialien oder gewaltsame Einwirkung des
Verbrauchers oder Dritter oder durch normalem bestimmungsgemäße/n Abnutzung/
Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt Attoun einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel am Werk nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich
schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers
zu ersetzen.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt
(Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft
nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen von Attoun zu
ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder
Risikobereich von Attoun fällt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Attoun behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an beim Auftraggeber
eingebauten
Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Auftrag vor.
IX. Haftung
Attoun haftet nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, soweit diese nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Attoun oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von Attoun beruhen.
Attoun haftet nicht für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von Attoun oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Attoun
beruhen.
Attoun haftet nicht auf Schadensersatz, wenn ohne das Verschulden von Attoun nicht
beliefert wird, insbesondere wenn Attoun einen entsprechenden Deckungskauf bei
einem seiner Lieferanten geschlossen hat.
Wird Attoun nicht beliefert, werden seine Kunden davon unverzüglich unterrichtet.
Der Kunde hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Anzahlungen
werden unverzüglich zurückerstattet.
X. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt das deutsche Recht; Gerichtsstand ist der Sitz von Attoun in Würzburg.